Service-Lizenzvereinbarung und Allgemeine Lizenzbedingungen

Service-Lizenzvereinbarung

ABSCHNITT 1: PARTEIEN

Diese Service-Lizenzvereinbarung (die „SLA“) legt die Bedingungen für den Zugriff auf und die Nutzung einer bestimmten Software als Service (SaaS) fest, die von WhistleSystem ApS zum Zweck des internen Managements von Fehlverhalten des Kunden (das „WhistleSystem“) bereitgestellt wird. Die Vereinbarung wird geschlossen von und zwischen:

WhistleSystem ApS hiermit als „Lieferant“
MwSt.-Nr. 41576561
Adresse: Roholmsvej 12A, 2620 Albertslund

und

Die Organisation, die diese Vereinbarung akzeptiert.
wird hiermit als „Kunde“ bezeichnet.

(Lieferant und Kunde jeweils eine „Partei“ und zusammen die „Parteien“)

 

ABSCHNITT 2: DATUM DES INKRAFTTRETENS

(DATUM DER ANNAHME) Das SLA bleibt in Kraft, bis es von einer der Parteien gemäß Klausel 9 der Allgemeinen Lizenzbedingungen gekündigt wird („Lizenzzeitraum“).

 

ABSCHNITT 3: GEBÜHREN

Die Gebühren sind gemäß Abschnitt 4 der Allgemeinen Lizenzbedingungen zu entrichten und umfassen eine Startgebühr (einmalige Zahlung) und eine Dienstleistungslizenzgebühr (jährliche Berichtsgebühr) wie folgt:

3.1 Einrichtungsgebühr: Gemäß schriftlichem Angebot.
Die Einrichtungsgebühr deckt die Einrichtung der Anzahl von Abonnements gemäß dem schriftlichen Angebot ab.

3.2 Abonnementgebühr: Gemäß schriftlichem Angebot.
Die Abonnementgebühr deckt die Abonnementgebühr für die Anzahl der Abonnements gemäß dem schriftlichen Angebot.

3.3 Zahlungsbedingungen:
(14) Tage nach Rechnungsdatum, sofern im schriftlichen Angebot nicht anders angegeben. Die Rechnungen werden per Post oder per E-Mail an die im Bestellformular angegebene Rechnungs-E-Mail-Adresse gesendet. Siehe Abschnitt 5 unten.

 

ABSCHNITT 4: DIENST

Die Vereinbarung umfasst die Lizenz des Kunden zur Nutzung von WhistleSystem als Dienst (der „Dienst“). Der Dienst besteht aus einer Online-Plattform, die für den internen Gebrauch des Kunden entwickelt wurde und die es den Mitarbeitern des Kunden ermöglicht, Fehlverhalten anonym zu melden. Sie beinhaltet auch den Zugang zu einem Administratorportal, in dem die Administratoren die eingereichten Berichte lesen und beantworten können.

 

ABSCHNITT 5: LIZENZZEITRAUM

Mit dem Abschluss der Vereinbarung abonniert der Kunde die vereinbarten Dienste für jeweils ein (1) Jahr, gerechnet ab dem Datum des Abonnements (der „Lizenzzeitraum“). Wenn der Kunde die Vereinbarung nicht vor Beginn einer neuen Lizenzperiode kündigt, bleibt die Vereinbarung für eine neue Lizenzperiode in Kraft. Der Kunde kann die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende schriftlich gegenüber dem Lieferanten kündigen. Siehe Abschnitt 9 der Allgemeinen Lizenzbedingungen.

 

ABSCHNITT 6: KONTAKTPERSON
Am Tag des Inkrafttretens hat der Kunde die folgende Kontaktperson benannt (siehe Abschnitt 3 der Allgemeinen Lizenzbedingungen). Die Kontaktperson ist auf dem Bestellformular angegeben.

 

ABSCHNITT 7: VEREINBARUNG
Die Vereinbarung umfasst die Service-Lizenzvereinbarung, die Allgemeinen Lizenzbedingungen, die Datenverarbeitungsvereinbarung und das per E-Mail versandte schriftliche Angebot.

Allgemeine Lizenzbedingungen

  1. DAS WHISTLESYSTEM

1.1 Das WhistleSystem wird als Software as a Service (SaaS) in der jeweils gültigen Standardversion zur Verfügung gestellt und in Absprache mit dem Kunden nach dessen Bedürfnissen konfiguriert.

1.2 Der Lieferant stellt die für den kontinuierlichen Betrieb des WhistleSystems erforderliche Software zur Verfügung und sorgt in dem in Abschnitt 2 genannten Umfang für die Überwachung und Durchführung von Betriebsbehebungsmaßnahmen, Backup, Hotline, Wartung, Aufrüstung und Aktualisierung des WhistleSystems.

1.3 Der Kunde und seine lizenzierten Benutzer müssen das WhistleSystem in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Lieferanten, den Benutzerhandbüchern (falls zutreffend) und der Vereinbarung verwenden.

 

  1. BETRIEB, WARTUNG UND ABHILFEMASSNAHMEN

2.1 Der Lieferant muss die in der Vereinbarung spezifizierte Dienstleistung fristgerecht und in einer Qualität, in einem Umfang und auf eine Weise erbringen, die der Vereinbarung und der in der Branche des Lieferanten anerkannten guten Praxis entspricht.

2.2 Der Lieferant übernimmt durch einen Drittbetreiber den täglichen Betrieb und die Überwachung des WhistleSystems und sorgt für die laufende Sicherung usw. Der Lieferant kann nach eigenem Ermessen den Betreiber jederzeit und ohne Angabe von Gründen ersetzen lassen.

2.3 Der Lieferant haftet nicht für Betriebsunterbrechungen, die bei der Übertragung von Daten zwischen dem Hosting-Provider des Lieferanten und dem Auftraggeber, dessen Internet-Domain(s) oder lizenzierten Nutzern auftreten können, es sei denn, diese Unterbrechungen sind auf Fehler im WhistleSystem zurückzuführen.

2.4 Der Lieferant bietet in der Hauptbetriebszeit (Montag bis Freitag von 8:30 – 16:00 Uhr (MEZ), außer an dänischen Feiertagen) einen Hotline-Support per E-Mail an, um dringende Fragen und Probleme der Nutzer zu beantworten und zu lösen. Für den Support außerhalb der Geschäftszeiten wird eine Reaktionszeit berechnet, die sich nach der vom Lieferanten festgelegten Prioritätsstufe des jeweiligen Falls richtet. Alle Reaktionszeiten des Supports werden auf der Grundlage von Arbeitszeiten berechnet.

2.5 Vorbehaltlich der nachstehenden Klausel 2.6 werden kritische Fehler wie Fehler, die eine Nichtverfügbarkeit des WhistleSystems oder eine sehr eingeschränkte Verfügbarkeit zur Folge haben, unverzüglich behoben. Unkritische Fehler werden innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung und Meldung an den Lieferanten behoben. Der Lieferant muss festgestellte Fehler in Bezug auf das WhistleSystem beheben.

2.6 Bei Fehlern in Fremdsoftware ist der Lieferant nur verpflichtet, den Hersteller über den Fehler zu informieren und ihn aufzufordern, die fehlerhafte Software innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Im Falle von kritischen Fehlern oder Fehlern, die die Nutzung des WhistleSystems für den Kunden erheblich einschränken, ist der Lieferant verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, eine vorübergehende Umgehungslösung zu schaffen.

 

  1. VERWALTUNG

3.1 Ansprechpartner des Kunden und Verwaltung der Lizenzrechte

3.1.1 Der Kunde benennt eine Kontaktperson (die „Kontaktperson des Kunden“), die als Ansprechpartner für den Lieferanten fungiert und die gesamte Verwaltung der Kundenlizenz übernimmt, siehe Service-Lizenzvereinbarung.

3.1.2 Der Kunde übernimmt die volle Haftung und das Risiko, die Benutzerverwaltung zweckmäßig und so zu gestalten, dass Benutzernamen und Passwörter nicht zu einem unberechtigten Zugriff auf das WhistleSystem missbraucht werden können

3.1.3 Die Kontaktperson des Kunden kann ersetzt werden, indem der Lieferant schriftlich über die Person, die die Aufgaben der Kontaktperson des Kunden übernehmen soll, und das Datum der Ersetzung informiert wird.

 

  1. GEBÜHREN, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND PREISANPASSUNGEN

4.1 Gebühren

4.1.1 Als Entgelt für das Recht, auf das WhistleSystem zuzugreifen und es zu nutzen, und als Entgelt für die Beaufsichtigung und Abwicklung des fortlaufenden Betriebs, der Datensicherung und der Hotline, der Wartung und der Entwicklung des WhistleSystems durch den Lieferanten, zahlt der Kunde eine Startgebühr (einmalige Zahlung) und eine jährliche Abonnementgebühr, siehe Service-Lizenzvereinbarung. Sowohl die Einrichtungsgebühr als auch die jährliche Abonnementgebühr werden bei der Anmeldung des Kunden für den Dienst im Voraus bezahlt. Die jährliche Abonnementgebühr ist auch bei Beginn jeder neuen Lizenzperiode weiter zu zahlen.

4.1.2 Die Gebühren und Preise sind in der Service-Lizenzvereinbarung festgelegt. Der Jahresbeitrag kann einer jährlichen Indexierung gemäß dem vom dänischen Statistikamt veröffentlichten „Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen“ unterliegen.

4.1.3 Alle in der Vereinbarung genannten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

4.2 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.2.1 Die Rechnungen des Lieferanten sind bei Erhalt zur Zahlung fällig, wobei das letzte Fälligkeitsdatum dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum liegt. Wenn eine Rechnung länger als dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum nicht beglichen wurde, werden Verzugszinsen gemäß den Bestimmungen des dänischen Zinsgesetzes berechnet.

 

  1. PERSONENBEZOGENE DATEN

5.1 Der Lieferant sammelt, verarbeitet oder speichert keine sensiblen personenbezogenen Daten im Namen des Kunden und/oder seiner Nutzer. Der Lieferant bewahrt die Daten der Kontaktperson des Kunden auf, die für die Verwaltung der Beziehung mit dem Kunden und die Ausführung der Vereinbarung durch den Lieferanten erforderlich sind.

5.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die Allgemeine Datenschutzgrundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr („DSGVO“)) einzuhalten und auf Verlangen des Kunden eine von den Parteien gesondert zu vereinbarende und zu unterzeichnende Datenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.

5.3 Der Lieferant ist in jedem Fall berechtigt, die Daten des Kunden für statistische Auswertungen im Rahmen der laufenden Verbesserung und Weiterentwicklung des WhistleSystems entpersonalisiert (anonymisiert) zu entnehmen und zu speichern.

5.4 Der Lieferant hat angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, die als notwendig erachtet werden, um zu gewährleisten, dass die in die Datenbanken des WhistleSystems hochgeladenen Daten (i) nicht versehentlich oder unrechtmäßig zerstört werden, verloren gehen oder beeinträchtigt werden, (ii) nicht an Dritte weitergegeben werden, (iii) nicht unrechtmäßig verarbeitet werden und (iv) nicht anderweitig vom Lieferanten im Widerspruch zur DSGVO oder dem dänischen Datenschutzgesetz (in Dänisch: „Databeskyttelsesloven“) verarbeitet werden.

 

  1. GARANTIEN

6.1 Der Lieferant garantiert dem Kunden, dass das WhistleSystem im Wesentlichen gemäß seinen Spezifikationen und der Vereinbarung funktioniert.

6.2 Der Lieferant garantiert dem Kunden, dass er im Besitz aller Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen usw. ist, die für den Betrieb und die Wartung des WhistleSystems in Übereinstimmung mit der Vereinbarung erforderlich sind.

6.3 Der Kunde garantiert dem Lieferanten, dass der Kunde das WhistleSystem nicht für die Sammlung, Registrierung, Speicherung, Verarbeitung oder Manipulation von Daten unter Verstoß gegen geltendes Recht verwendet, einschließlich der Tatsache, dass der Kunde alle erforderlichen Genehmigungen von Behörden usw. in Bezug auf die implizite Sammlung, Speicherung und Verwendung usw. von Daten erhalten hat.

 

  1. EIGENTUMS- UND NUTZUNGSRECHTE

7.1 Im Rahmen der Vereinbarung erwirbt der Kunde ein begrenztes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, auf das WhistleSystem und alle damit verbundenen, vom Lieferanten bereitgestellten Dienste zuzugreifen und diese zu nutzen.

7.2 Der Lieferant hat und wird die vollen, ungeteilten und uneingeschränkten Eigentums- und/oder Nutzungsrechte an allen Aspekten des WhistleSystems behalten. Dies gilt auch für die Benutzerhandbücher, das Schulungsmaterial und andere materielle und immaterielle Güter und das Know-how, die der Lieferant für die Nutzung des WhistleSystems durch den Kunden entwickelt hat oder später (eventuell in Zusammenarbeit mit dem Kunden) entwickeln wird.

7.3 Der Kunde hat und behält die vollen, ungeteilten und uneingeschränkten Rechte an allen Daten, die das WhistleSystem während des Lizenzzeitraums erfasst.

7.4 Bei Beendigung der Vereinbarung ist jede Partei verpflichtet, auf Verlangen der anderen Partei jegliches Material auszuhändigen, das Eigentum der anderen Partei ist und sich im Besitz der erstgenannten Partei befindet. Ein solcher Antrag muss spätestens sechs (6) Monate nach Beendigung oder Ablauf des Abkommens schriftlich gestellt werden.

 

  1. VERTRAULICHKEIT

8.1 Jede Partei ist zur unbedingten Geheimhaltung aller Informationen verpflichtet, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Vereinbarung ausgetauscht werden („vertrauliche Informationen“), einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen über die Benutzer des Kunden und Informationen über Passwörter und Benutzerkennungen, die zur Kontrolle des Zugangs zum WhistleSystem verwendet werden. Die Informationen über die Nutzer des Kunden dürfen nur im Bedarfsfall und für die gerechtfertigte Abwicklung der administrativen Verpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf das WhistleSystem verwendet werden.

8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die vom Kunden in das WhistleSystem hochgeladenen Daten als vertrauliche Informationen zu behandeln, die ohne die schriftliche Zustimmung des Kunden weder ganz noch teilweise kopiert, reproduziert oder an Dritte weitergegeben werden dürfen. Der Lieferant ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter und Unterauftragnehmer, die Zugang zum WhistleSystem haben, der gleichen Vertraulichkeit unterliegen.

8.3 Vorbehaltlich der Ziffern 7.4 und 8.4 müssen vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, und Kopien davon entweder gelöscht oder zurückgegeben werden, je nachdem, was früher eintritt:

8.3.1 sechs (6) Monate nach Beendigung der Vereinbarung; oder

8.3.2 wenn die Partei, die im Besitz der betreffenden vertraulichen Informationen ist, einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt.

8.4 Abschnitt 8 bleibt bis zur Beendigung der Vereinbarung in Kraft, und zwar für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Beendigung der Vereinbarung oder bis eine der Parteien noch im Besitz der vertraulichen Informationen der anderen Partei ist, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.

 

  1. DATUM DES INKRAFTTRETENS UND DER BEENDIGUNG

9.1 Das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung ist das in der Service-Lizenzvereinbarung angegebene Datum.

9.2 Der Kunde abonniert den vereinbarten Dienst (siehe Service-Lizenzvereinbarung) für die in der Service-Lizenzvereinbarung angegebene Erstlaufzeit (anfänglicher „Lizenzzeitraum“). Kündigt der Kunde die Vereinbarung nicht vor Beginn eines neuen Lizenzzeitraums, so läuft die Vereinbarung jeweils für einen neuen Lizenzzeitraum von weiteren zwölf (12) Monaten weiter.

9.3 Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

9.4 Der Dienst des Lieferanten basiert nicht auf einem monatlichen Abonnement, so dass keine Rückerstattung erfolgt, es sei denn, der Lieferant kündigt die Vereinbarung ohne Grund. In diesem Fall erstattet der Lieferant dem Kunden den Betrag anteilig für die noch verbleibende Zeit der laufenden Lizenzperiode. Die Startgebühr ist darin nicht enthalten.

9.5 Es gibt keine Rückerstattung, wenn der Vereinbarung durch den Lieferanten aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung durch den Kunden gekündigt wird.

9.6 Wird die Vereinbarung vom Kunden gekündigt, erhält der Kunde keine Rückerstattung für im Voraus bezahlte Gebühren oder Zahlungen, die er vor der Kündigung der Vereinbarung durch den Kunden an den Lieferanten geleistet hat, es sei denn, die Kündigung ist auf eine wesentliche Vertragsverletzung des Lieferanten zurückzuführen; in diesem Fall gilt die in 9.4 genannte anteilige Rückerstattung.

9.7 Mit dem Datum der Kündigung erlöschen alle Lizenzen und das Recht des Kunden, das WhistleSystem zu nutzen, erlischt.

 

  1. HÖHERE GEWALT

10.1 Keine der Pparteien haftet für Verzögerungen oder Mängel aufgrund von Umständen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betreffenden Partei liegen (höhere Gewalt), einschließlich Mobilmachung, Krieg, Naturkatastrophen, Streiks/Aussperrungen, Beschränkungen bei der Nutzung von Strom- und/oder Kommunikationsleitungen, einschließlich Stromausfall und Ausfall von Kommunikationsleitungen, die die Partei im Rahmen des Zumutbaren nicht vorhersehen, vermeiden oder überwinden konnte. Im Falle höherer Gewalt werden die Verpflichtungen der Parteien so lange ausgesetzt, wie das Ereignis nach vernünftigem Ermessen anhält. Höhere Gewalt kann nur geltend gemacht werden, wenn die betroffene Partei die andere Partei spätestens zehn (10) Tage nach Eintreten des Ereignisses der höheren Gewalt davon in Kenntnis gesetzt hat.

 

  1. BESCHWERDEN, VERLETZUNG UND ENTSCHÄDIGUNG, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

11.1 Verstößt eine Partei gegen ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung, ist die andere Partei berechtigt, die vertragsbrüchige Partei per Einschreiben oder E-Mail aufzufordern, den Verstoß innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Erhalt der Aufforderung abzustellen.

11.1.1 Kommt die vertragsbrüchige Partei der Aufforderung nicht nach und wurde die mitgeteilte Verletzung als wesentliche Verletzung eingestuft, ist die andere Partei berechtigt, die Vereinbarung ohne weitere Mitteilung zu kündigen.

11.1.2 Wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, wenn eine der Parteien Verhandlungen über einen freiwilligen Vergleich mit den Gläubigern oder einen Zwangsvergleich mit den Gläubigern aufnimmt oder einen Antrag auf Sanierung stellt oder in Konkursverwaltung geht, kann die Vereinbarung ungeachtet dieser Klausel 11.1 von der anderen Partei ohne vorherige Ankündigung sofort gekündigt werden, sofern nicht zwingende Rechtsvorschriften etwas anderes vorschreiben.

 

  1. HAFTUNG FÜR DIE VERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER

12.1 Der Lieferant hält den Kunden schadlos von allen Ansprüchen, Klagen, Schäden, Verlusten, Kosten und Ausgaben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anwaltsgebühren und -kosten, die dem Kunden, seinen verbundenen Unternehmen, seinen Kunden, Subunternehmern oder Auftragsherstellern infolge einer Verletzung oder angeblichen Verletzung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen, Geschmacksmustern oder anderen geistigen Eigentumsrechten Dritter aus oder im Zusammenhang mit dem WhistleSystem des Lieferanten entstehen. Wird gegen den Lieferanten ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, in dem eine solche Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht wird, so wird der Lieferant den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten. Wenn eine Entscheidung in Bezug auf einen Anspruch eines Dritten ergeht, kann der Lieferant entweder (i) die Rechte erwerben, die für die weitere rechtmäßige Nutzung des WhistleSystems erforderlich sind, oder (ii) die Verletzung beheben, indem er das WhistleSystem oder Teile davon durch eine neue oder modifizierte Lösung, die im Wesentlichen wie das WhistleSystem funktioniert, ändert oder ersetzt, oder (iii) die Vereinbarung gegen eine anteilige Rückerstattung (wie in Abschnitt 9.4 angegeben) kündigen. In diesem Fall kann der Kunde keine weiteren Ansprüche wegen der Kündigung oder des Verstoßes geltend machen.

12.2 Die dem Kunden in dieser Ziffer 12 zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe sind die einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelfe, die dem Kunden zur Verfügung stehen, wenn das WhistleSystem geistige Eigentumsrechte Dritter verletzt.

 

  1. BESCHRÄNKUNGEN DER HAFTUNG DES LIEFERANTEN

13.1 Unbeschadet der Bestimmungen in den Paragraphen 11.2 und 12.1 unterliegt die Verpflichtung des Lieferanten zur Entschädigung durch Schadenersatz und/oder anteilige Minderung der jährlichen Abonnementgebühr oder anderer Gebühren den folgenden Einschränkungen:

13.1.1 Der Lieferant ist zu keiner Zeit haftbar für und trägt zu keiner Zeit das Risiko für die Qualität von Nutzungs- oder Arbeitsergebnissen oder Output, die mit dem WhistleSystem auf der Grundlage von Berichten erzeugt werden, die vom Kunden und den Nutzern des Kunden an das WhistleSystem übermittelt werden.

13.1.2 Der Lieferant ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, dem Kunden indirekte oder Folgeschäden zu ersetzen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangene Gewinne, Datenverluste, Kosten für die Behebung von Schäden oder Fehlern in Daten oder Schäden aufgrund von getätigten Deckungskäufen.

13.1.3 Die maximale Entschädigung, zu der der Lieferant dem Kunden aufgrund der Vereinbarung verurteilt werden kann, darf das Fünffache (5x) der vom Kunden in der Lizenzperiode, in der der Schaden eingetreten ist, gezahlten jährlichen Abonnementsgebühr nicht überschreiten.

13.2 Jede Missachtung der vereinbarten Haftungsbeschränkungen unterliegt den allgemeinen Regeln des dänischen Rechts.

13.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  1. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

14.1 Gerichtsstand und Rechtswahl

14.1.1 Die Vereinbarung unterliegt dänischem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

14.1.2 Soweit möglich, müssen die Parteien versuchen, Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des Abkommens auf dem Verhandlungswege gütlich beizulegen. Streitigkeiten, die von den Parteien nicht gütlich beigelegt werden können, sind vor den ordentlichen Gerichten Dänemarks anhängig zu machen, wobei als Gerichtsstand das Stadtgericht Kopenhagen vereinbart wird, das gemäß dem dänischen Gesetz über die Rechtspflege angerufen werden kann.

14.2 Einheitlichkeit und Gesamtheit des Abkommens

14.2.1 Die Allgemeinen Lizenzbedingungen, die Service-Lizenzvereinbarung, die Datenverarbeitungsvereinbarung und das schriftliche Angebot bilden die vollständigen Vereinbarung zwischen den Parteien und ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Lizenzbedingungen und den Bedingungen der Service-Lizenzvereinbarung haben die Bedingungen der Service-Lizenzvereinbarung Vorrang vor den Allgemeinen Lizenzbedingungen. Es ist Bestandteil einer gültigen Vereinbarung, dass die für die Vereinbarung vorbereitete Service-Lizenzvereinbarung von beiden Parteien unterzeichnet wird.

14.3 Abtretung und Unterauftragnehmer

14.3.1 In Anbetracht der Art des erworbenen Dienstes, die in Artikel 7.1 beschrieben ist, ist der Kunde nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten an Dritte abzutreten.

14.3.2 Der Lieferant ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung an jede mit dem Lieferanten verbundene Gesellschaft oder juristische Person zu übertragen.

14.3.3 Der Lieferant ist ferner berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung im Rahmen einer Übertragung der Geschäftstätigkeit des Lieferanten ganz oder teilweise abzutreten, und verpflichtet sich, den Kunden zu informieren, wenn eine solche Übertragung an ein Unternehmen oder eine andere juristische Person erfolgt, die nicht mit dem Lieferanten verbunden ist.